Versicherungsmakler Hannover - Uwe Röde
Gesetzliche Krankenkasse Hannover

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

 
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Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Aufgabe der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung (GKV) ist es, die Kostendeckung für die Grundversorgung im Krankheitsfall sicher­zustellen. Der dafür notwendige Leistungsumfang ist rechtlich festgeschrieben. Viele Kassen bieten jedoch Zusatzleistungen an.

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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung / gesetzliche Krankenkasse im allgemeinen

Die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung ist ein wesentlicher Bestandteil des Deutschen Sozialsicherungssystems, das nahezu jeder nutzt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine vorgeschriebene Grundleistung an, die bei fast allen Krankenkassen identisch ist und vom Staat vorgegeben wird. Gemäß (§12 SGB V) im Sozialgesetzbuch müssen die Leistungen notwendig, wirtschaftlich, ausreichend und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen. Mehr ist nicht erforderlich, aber auch nicht weniger. Dennoch bietet die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung weitere Vorteile - wie Service und zusätzliche Leistungen. Genau hier unterscheiden sich die einzelnen Krankenkassen erheblich!

Zum Beispiel differenzieren sich die Krankenkassen in ihren Beitragsprämien, den Bonus- und Vorteilsprogrammen, dem Zahnbereich, den Auslandsreisen, beispielsweise bezüglich Impfungen und Notfallservices im Ausland, den verbesserten Versorgungsformen bei schweren Krank­hei­ten wie Rückenschmerzen, Depressionen, Demenz, Migräne, Krebs und Hautkrebsfrüherkennung, den Wahltarifen zur Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, den besonderen Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke, den Naturheilverfahren wie Osteopathie und Homöopathie, einer Geschäftsstelle in Ihrer Nähe, einem kompetenten Kundenservice sowie der individuellen Gesundheitsförderung wie Yoga, Tai Chi, Qi Gong und vielem mehr. Einige gesetzliche Krankenkassen gewähren auch eine Haushaltshilfe bei schwerwiegenden Erkrankungen, während andere dies unter Umständen auch anbieten, wenn keine häusliche Krankenpflege erforderlich ist und kein Kind im Haus lebt.


Gesetzlichen Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung - Beitragssatz

Die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung funktioniert als Solidarsystem, bei dem alle Versicherten, unabhängig von ihrem Alter oder Gesundheitszustand, seit dem 01.01.2015 unterschiedliche Beitragssätze zahlen. In diesem Zusammenhang ist der Beitragssatz von 15,5% auf 14,6% gesunken. Dabei bezahlt der Arbeitgeber 7,3% und Sie tragen ebenfalls 7,3%. Viele gesetzliche Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag, den Sie aus eigener Tasche zahlen müssen. Während einige Krankenkassen darauf verzichten, erheben andere diesen Zusatzbeitrag. Dies führt zu variierenden Beiträgen zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, was einen Vergleich sehr lohnenswert macht! Bei einem Monatsbrutto von 2000€ können Sie beispielsweise bis zu 216€ im Jahr einsparen. Bei einem Monatsbrutto von 4687€ sind sogar bis zu 445€ an Ersparnissen möglich. Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sind Sie von der Zahlung eines Zusatzbeitrags für die gesetzliche Krankenkasse bzw. die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung befreit. Rentner, die eine gesetzliche Altersrente erhalten, müssen allerdings den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst übernehmen.


Gesetzlichen Krankenkversicherung / gesetzliche Krankenkasse - Wechseln

Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse / gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung ist einfacher als Sie denken. Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat das Recht, von der zuständigen Kasse aufgenommen zu werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Auch laufende Behandlungen werden in der Regel von der neuen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise zum 31. August Ihre alte Kasse gekündigt haben, können Sie zum 1. November in eine neue Kasse eintreten.

Sollten Sie bereits gewechselt haben, müssen Sie in der gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate bleiben, bevor ein erneuter Wechsel möglich ist. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, oder wenn Sie sich privat ver­sichern möchten, gilt die zweimonatige Kündigungsfrist (Sonderkündigungsrecht). Falls Ihre gesetzliche Krankenkasse in einem Monat einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, muss die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats bei der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung eingehen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die weniger als 18 Monate in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sind. Ihre gesetzliche Krankenkasse wird Sie über Ihr Kündigungsrecht informieren.

Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese Kündigungsbestätigung reichen Sie dann gemeinsam mit dem neuen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse ein. Danach müssen Sie nur noch Ihren Arbeitgeber informieren. Hierzu genügt es, die neue Mitgliederbescheinigung abzugeben. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zahlen einige Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil mit dem Lohn aus. In diesem Fall müssen Sie den gesamten Beitrag selbst an die gesetzliche Krankenkasse überweisen.


Jeder muss sich Krankenver­sichern

In Deutschland besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Kranken­ver­si­che­rung. Sie haben die Wahl zwischen einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Entscheidung für eine private Kranken­ver­si­che­rung (PKV). Sollten Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein, profitieren Sie von der kostenfreien Mitversicherung Ihrer Kinder, Ehegatten sowie Ihres Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Versicherungspflicht besteht für alle Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sowie für Auszubildende, die sich einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse anschließen müssen. Darüber hinaus sind weitere Per­sonengruppen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls versicherungspflichtig.

Das Bruttoarbeitsgeld darf jedoch 57.600 € im Jahr oder 4.800 € monatlich nicht überschreiten. Die Berechnung des Bruttoeinkommens erfolgt unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, gesetzlichen Rentenzahlungen (einschließlich Witwen- und Waisenrenten), Sozialhilfe, Einkünfte aus Kapitalanlagen, Miet- und Pachteinnahmen, sowie Unterhaltszahlungen seitens geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten. Versorgungsbez­üge fallen ebenfalls in diese Kategorie (Definition siehe § 229 SGB V).


Die Leistungen der gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung sind alle gleich? Auf keinen Fall!


Wer sich gesetzlich Krankenversichern muss:

Wer sich gesetzlich Krankenver­sichern muss:

  • Arbeitnehmer die mehr als 450 € bekommen und die Jahresarbeitsentgeldgrenze nicht übersteigt 
  • Praktikanten Studierende und Auszubildende
  • Rentner, Rentnerinnen, Künstler, Publizisten -
  • Land und forstwirtschaftliche Unternehmen deren mitarbeitenden Familienangehörigen -
  • Menschen die der gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet sind sowie zuletzt gesetlich Krankenversichert waren oder ohne Absicherung im Krankheitsfall.
  • Arbeitslose
  • Menschen mit Behinderung
Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse sind:

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse sind:

  • Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze regelmäßig übersteigt
  • Selbstständige (Ausnahme: Landwirte und Künstler)
  • Freiberufler
  • Per­sonen, die von der Versicherungspflicht befreit sind
  • Richter
  • Beamte
  • Zeit- und Berufssoldaten
  • Per­sonen, die Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Ruhestandsbeamte mit Beihilfeanspruch
  • Studenten, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
  • Geistliche
  • Lehrer, wenn sie beamtenrechtlichen Vorschriften unterliegen
  • geringfügig Beschäftigte

Überblick - gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

Die Vielzahl an gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland kann schnell unübersichtlich werden. Welche die beste gesetzliche Krankenkasse ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie benötigen die Krankenkasse, die die Zusatzleistungen bietet, die für Sie am wichtigsten sind! Gerne unterstütze ich Sie bei der Suche nach der idealen gesetzlichen Krankenkasse, die genau Ihre Anforderungen erfüllt.

Sie können mich jederzeit anrufen oder über das Kontaktformular Kontakt aufnehmen.

Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören!

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Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung im Ruhestand

Bleibe ich als Rentner in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung?

Wenn ich beim Rentenantrag die Meldung zur Kranken­ver­si­che­rung der Rentner (KVdR) ausfülle, kann ich gleichzeitig beantragen, bei der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, bei der ich versichert bin oder zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass ich eine gesetzliche Rente beziehe und in der zweiten Hälfte meines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung gewesen bin. Dies gilt, egal ob ich pflicht-, freiwillig oder familienversichert war. Bei 40 Berufsjahren bedeutet dies beispielsweise, 18 der vergangenen 20 Jahre. Auch Kindererziehungszeiten werden hierbei angerechnet. Zudem werden Müttern und Vätern seit dem 1. August 2017 drei Jahre pro Kind gutgeschrieben.

Wie hoch ist der Beitrag der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung im Ruhestand?

Für die Kranken­ver­si­che­rung wird mir die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes direkt von der Bruttorente abgezogen. Dieser liegt momentan bei 14,6 %, sodass mir 7,3 % berechnet werden. Die andere Hälfte wird von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Zudem fällt ein Zusatzbeitrag an, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird, sowie der Beitrag für die Pflege­ver­si­che­rung, der aktuell 2,55 %, bei Kinderlosen 2,8 % der Rente beträgt. Für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und Betriebsrenten sind die Beiträge in voller Höhe fällig, wenn die Einkünfte 152,25 € übersteigen.

Was ist, wenn ich nicht pflichtversichert in der GKV sein kann?

Falls ich die Vorversicherungszeit nicht erreichen sollte, kann ich die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung freiwillig fortführen. In diesem Fall sind alle Einnahmen beitragspflichtig, dazu zählen auch Einkünfte aus privaten Renten, Zinsen und Mieten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Als freiwillig versichert in der GKV muss ich den Beitrag selbst an die gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung zahlen. Auf Antrag erhalte ich jedoch einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 % der gesetzlichen Rente vom Rentenversicherungsträger.

Bleibt mein Partner familienversichert in der GKV?

In bestimmten Fällen kann ich als Rentner beitragsfrei über meinen Ehepartner familienversichert bleiben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind und meine monatlichen Einkünfte unter 435 € (mit Minijob 450 €) liegen. Minijobs sind bis 450 € im Monat beitragsfrei. Verdiene ich regelmäßig mehr, werden auch daraus Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung fällig, wie für alle Beschäftigten.

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung im Ausland.

Wenn ich in einem Mitgliedsland der EU lebe und dort keine zusätzliche Rente beziehe, bleibe ich in der KVdR pflichtversichert. Sollten ich jedoch außerhalb der EU leben oder Rente aus dem Ausland beziehen, empfehle ich, mich über die abweichenden Bedingungen bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Kranken­ver­si­che­rung - Ausland zu erkundigen. Gerne stehe ich Ihnen dabei auch zur Seite.


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Die Zusatzleistungen und weiter Informationen der gesetzlichen Krankenkasse

Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die verschiedenen Zusatzleistungen und weiter Informationen. Was Sie auch noch beachten sollten ist, das die gesetzliche Krankenkasse die Zusatzleistungen kürzen oder sogar ganz streichen kann.


Häufige Fragen und Antworten – FAQ gesetzliche Krankenkasse

Bonusprogramme

Wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden bekommen Sie einen Bonus. Das kann sein zum Beispiel: wenn Sie Nichtraucher sind, Sport treiben oder einen Gesundheitscheck machen u.s.w. Wofür es einen Bonus gibt muss man dann bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse nachschauen. Meistens bekommen Sie ein Bonusheft wo Sie sich vom Arzt die Bestätigungen eintragen lassen und das Sie dann an Ihre Kasse schicken.

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Zahnbereich

Beim Zahnersatz können Sie Implantate, Inlays oder Brücken vergünstigt bekommen. Sie müssen aber dafür in manchen Fällen zu einem Zahnarzt gehen der von der gesetzlichen Krankenkasse vorgegeben ist. Auch die professionelle Zahnreinigung kann von der GKV ganz oder teilweise übernommen werden. Denn die GKV erkennt nur Festzuschüsse an. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Befund ab und orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten einer einfachen Versorgung. Bei einer höherwertigen Versorgung beteiligt sich die GKV nur mit dem Festzuschuss einer einfachen Versorgung oder garnicht. - Je hochwertiger die gewählte Versorgung, desto mehr Eigenbeteiligung. Aber was genau eine gesetzliche Krankenkasse alles leistet im Zahnbereich muss bei der jeweiligen GKV geprüft werden.

  • Zuschuss erhöhen durch das Bonusheft

Wenn Sie regelmäßig zum Zahnarzt gehen zur Vorsorgeuntersuchung, können Sie somit den zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse etwas erhöhen. So funktioniert es: bei jedem Zahnarztbesuch zur Vorsorgeuntersuchung lassen Sie sich ihr Bonusheft abstempeln. Wenn das Bonusheft regelmäßig geführt wurde, kann sich der Festzuschuss wie folgt erhöhen:

  • Gesetzliche Krankenkasse - Versicherungsmakler in Hannover gesetzliche krankenversicherung Beitrag, gesetzliche krankenversicherung selbstständige, gesetzliche krankenversicherung wechseln, gesetzliche krankenversicherung vergleich, VersicherungsberatungWer mit seinem Bonusheft nachweist, dass er jedes Jahr zur Kontrolle beim Zahnarzt war, erhält einen höheren Bonus. Dann steigt der Kassenzuschuss von 60 auf 70 Prozent bei einem über fünf Jahre geführten Bonusheft und von 65 auf 75 Prozent bei einem über zehn Jahre geführten Bonusheft. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse auch dann den Zuschuss auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlung die Kontrolluntersuchungen nur einmal ausgelassen hat.

Es gilt hier immer zu beachten das nur für die Regelversorgung geleistet wird. Eine bestmögliche Behandlung oder ein hochwertiger Zahnersatz wird trotdem nicht übernommen.

  • Wenn ein Eintrag im Bonusheft fehlt muss von vorne angefangen werden mit der Zählung der Jahre für die Sie die erhöhung bekommen.
  • Die Bonushefte erhalten Sie bei Ihrem Zahnarzt. 
  • Ist Zahnersatz erforderlich, reichen Sie bitte das Bonusheft zusammen mit dem Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein, damit Ihr Vorsorgebonus genau berechnet werden kann.

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Auslandsreisen

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse gilt nur in Länder der EU bzw. in Länder mit Sozialversicherungsabkommen. Eventuell mit hohen Eigenbeteiligung, weil die Regelungen des Behandlungslandes angewendet werden. Ganz oder teilweise werden auch die Schutzimpfungen für bestimmte Länder übernommen. Die Rücktransportkosten sind auch nicht im Leistungsumfang. Eine kostenlose Auslands­reise­kranken­ver­si­che­rung bietetn die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr an.  

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Wahltarif

Es werden auch Wahltarife angeboten wo Sie Beitragsrückerstattung oder spezielle Leistungen erhalten können. Diese haben aber meistens eine Mindestlaufzeit.

Alternative Medizin

Homöopathische oder Osteopathische Behandlungen werden unterstützt. Die Therapie muss durch einen Arzt erfolgen. Andere Naturheilverfahren werden nur sehr selten gefördert und die Leistung begrenzt.

Gesundheitskurse

Manche gesetzliche Krankenkassen bieten auch Gesunheitskurse an. Yoga, Ernährungskurse oder Rückenkurse sind mit in den Leistungen  erhältlich und natürlich auch kasseneigene Kurse sind meist kostenfrei. So fördern sie das gesundheitsbewusstsein und das Verhalten ihrer  versicherten.

Wann Sie Kinderkrankengeld bekommen

  • Sie bekommen von der gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld, falls Ihr Kind krank ist und Sie deswegen nicht zur Arbeit gehen können da es betreut werden muss.
  • Wie viel Geld Sie von der gesetzlichen Krankenkasse pro Arbeitstag bekommen richtet sich nach Ihrem Einkommen. Es ist aber weniger als Ihr reguläres Gehalt.
  • Pro Kalenderjahr bekommen Sie für max.10 Arbeitstage für jedes Kind Krankengeld. Haben Sie mehr Kinder sind es Max 25 Tage im Jahr. Alleinerziehende mit einem Kind haben Anspruch auf maximal 20Tage. Alleinerziehende mit mehr als 2 Kinder sind es maximal 50 Tage
  • Selbstständige bekommen auch Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Aber erst ab dem 43. Krankheitstages des Nachwuchses. Viele Krankenkassen übernehmen aber schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.
  • Privatversicherte Per­sonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Auch wenn das Kind privat versichert ist bekommen Sie keine Leistung auch wenn Sie selbst gesetzlich versichert sein sollten. Wir von Ver­sicherungs­makler Röde helfen gerne weiter wenn Ihnen das wichtig ist!

Eines steht doch auf jeden fall fest Kinder müssen betreut werden wenn Sie krank sind. Aber wenn beide Eltern arbeiten, kann es ein Problem sein. Einer von beiden Eltern bleibt dann zu Hause und kümmert sich um das Kind. Nach dem Gesetz sind Eltern von der Arbeit freigestellt so muss keiner seine Urlaubstage oder eventuell vorhandene Überstunden nehmen. Wenn Sie aber zu Hause sind wie sieht es finanziell aus? Zahlt Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit weiter das Gehalt von Ihnen? Ansonsten bekommen gesetzlich Versicherte Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. 

Kinderkrankengeld bekommen Sie wenn...

  • Sie als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sind
  • das Kind so krank ist das, dass Kind weder zur Schule oder zum Kindergarten gehen kann
  • Sie ihr Kind laut einem Arzt betreuen müssen
  • Sie aus diesem Grund nicht arbeiten gehen können

Das kranke Kind muss aber bei Ihnen im Haushalt leben und nicht älter als 12 Jahre sein. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt entfällt die Altersgrenze. Was auch beachtet werden muss ist, dass nicht nur Sie in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung versichert sein müssen sondern auch das Kind. Ist das Kind in der privaten Kranken­ver­si­che­rung stehen Ihnen keine Leistungen zu, auch wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse sind. Es darf auch niemand anderes im Haushalt zur Verfügung stehen. Zum Beispiel: Wenn Ihnen eine andere Person zur Verfügung stehen sollte die bei Ihnen im Haushalt lebt und sich um das erkrankte Kind kümmern könnte und gesundpflegen kann.

Arbeitslose haben den gleichen Anspruch an Kinderpflegetage wie Berufstätige. Geld gibt es weiterhin bei der Pflege Ihres Kindes. Sie müssen aber den Arbeitsamt vom Arzt eine Bestätigung vorlegen, dass Ihr Kind von Ihnen beaufsichtigt werden muss und Sie deswegen den Amt nicht zur Verfügung stehen 

Was benötigen Sie für die Auszahlung

Sie benötigen 2 Dinge. Einmal ein Ärztliches Attest und einen Antrag. Vom Arzt bekommen Sie eine Bescheinigung das Sie nicht arbeiten gehen können da Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen. Im Antrag teilen Sie mit ob Sie vom Arbeitgeber weiterhin Geld bekommen oder nicht und geben Ihre Bankdaten an. Beides schicken Sie Ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber. Liegt beides der Krankenkasse vor, berechnet die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch und überweist Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto. Die höhe beträgt 90% Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeld es dürfen aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden. 

Müssen Sie Ihr kind infolge eines Unfalls betreuen zahlt die gesetzliche Unfall­ver­si­che­rung das Kinderkrankengeld. Aber nur wenn es in der Schule, Kindergarten, im Hort oder auf den Weg dorthin oder nach Hause sich ereignet hat.

Krankengeld für Selbstständige

  • Als Selbstständige haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld
  • Sie müssen sich extra absichern um einen Schutz wie ein Arbeitnehmer zu erhalten
  • Wenn Sie freiwillig gesetzlich versichert sind können Sie ab dem 43 tag der Krankschreibung Krankengeld bekommen. Sie müssen nur eine Wahlerklärung bei der gesetzlichen Krankenkasse abgegeben habenund den aktuellen Beitragssatz + Zusatzbeitrag zahlen. Als alternative können Sie auch einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse abschließen und die Dauer und Höhe des Krankengeldes über den Basisschutz ergänzen oder ersätzen
  • Auch eine private Krankentagegeld-Versicherung können Sie abschließen ab wann und in welcher Höhe Sie die Leistung erhalten.
  • Selbstständige bekommen auch Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung. Aber erst ab dem 43. Krankheitstages des Nachwuchses. Viele Krankenkassen übernehmen aber schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes.

Wenn Sie als Selbstständiger länger krank sind können Sie schnell vor einem existenzbedrohenden Problem stehen. Warum? Als Selbstständiger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Als Arbeitnehmer würden Sie die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber ersteinmal weiter Ihren Lohn bekommen. Da müssen Sie sich extra für absichern gegen diese finanziellen Risiken, die durch Krankheit entstehen können. Ob durch eine private Krankentagegeld-Versicherung oder ob Sie freiwillig in die gesetliche Krankenkasse Mitglied sind.

Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

Regulärer Beitrag - In der GKV erhalten Sie wie ein Arbeitnehmer an dem 43 Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Alles was Sie tun müssen ist den aktuellen Beitragssatz zahlen + Zusatzbeitrag und eine Wahlerklärung abgeben. Wahltarif - Eine andere möglichkeit ist dass ein Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen wird und so Ihren Basisschutz ergänzen. Wann Sie das geld bekommen und in welcher höhe hängt davon ab, was Sie mit Ihrer GKV vereinbart haben. An jeden Wahltarif sind Sie drei Jahre gebunden

Private Krankentagegeldversicherung

Als Alternative zur GKV können Sie auch eine private Krankentagegeldversicherung nehmen. Welche Versicherung zu Ihnen passt hängt von Ihren Wünschen und Bedürfnissen ab. Ob eine Versicherung Sie aufnimmt hängt vom individuellen Gesundheitsrisiko, Alter, Ge­schlecht und Vorerkrankungen ab.

 

Ist es richtig, dass jeder eine Kranken­ver­si­che­rung haben muss?

Ja, seit 1. Januar 2009 muss jede Person krankenversichert sein. Dabei ist es egal, ob man eine gesetzliche oder eine private Kranken­ver­si­che­rung hat. Wer keine Versicherung hat, wird der Gesellschaft zugeordnet, bei der er zuletzt versichert war. Private Versicherungsgesellschaften dürfen deshalb niemanden mehr abweisen.


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