Wir helfen Ihnen gerne weiter bei Ihren Fragen bzw die richtige gesetzliche Krankenkasse zu finden.
Die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Krankenversicherung ist ein wesentlicher Bestandteil des Deutschen Sozialsicherungssystems, das nahezu jeder nutzt. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten eine vorgeschriebene Grundleistung an, die bei fast allen Krankenkassen identisch ist und vom Staat vorgegeben wird. Gemäß (§12 SGB V) im Sozialgesetzbuch müssen die Leistungen notwendig, wirtschaftlich, ausreichend und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen. Mehr ist nicht erforderlich, aber auch nicht weniger. Dennoch bietet die gesetzliche Krankenkasse / gesetzliche Krankenversicherung weitere Vorteile - wie Service und zusätzliche Leistungen. Genau hier unterscheiden sich die einzelnen Krankenkassen erheblich!
Zum Beispiel differenzieren sich die Krankenkassen in ihren Beitragsprämien, den Bonus- und Vorteilsprogrammen, dem Zahnbereich, den Auslandsreisen, beispielsweise bezüglich Impfungen und Notfallservices im Ausland, den verbesserten Versorgungsformen bei schweren Krankheiten wie Rückenschmerzen, Depressionen, Demenz, Migräne, Krebs und Hautkrebsfrüherkennung, den Wahltarifen zur Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit, den besonderen Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke, den Naturheilverfahren wie Osteopathie und Homöopathie, einer Geschäftsstelle in Ihrer Nähe, einem kompetenten Kundenservice sowie der individuellen Gesundheitsförderung wie Yoga, Tai Chi, Qi Gong und vielem mehr. Einige gesetzliche Krankenkassen gewähren auch eine Haushaltshilfe bei schwerwiegenden Erkrankungen, während andere dies unter Umständen auch anbieten, wenn keine häusliche Krankenpflege erforderlich ist und kein Kind im Haus lebt.
Die gesetzliche Krankenversicherung funktioniert als Solidarsystem, bei dem alle Versicherten, unabhängig von ihrem Alter oder Gesundheitszustand, seit dem 01.01.2015 unterschiedliche Beitragssätze zahlen. In diesem Zusammenhang ist der Beitragssatz von 15,5% auf 14,6% gesunken. Dabei bezahlt der Arbeitgeber 7,3% und Sie tragen ebenfalls 7,3%. Viele gesetzliche Krankenkassen erheben einen Zusatzbeitrag, den Sie aus eigener Tasche zahlen müssen. Während einige Krankenkassen darauf verzichten, erheben andere diesen Zusatzbeitrag. Dies führt zu variierenden Beiträgen zwischen den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen, was einen Vergleich sehr lohnenswert macht! Bei einem Monatsbrutto von 2000€ können Sie beispielsweise bis zu 216€ im Jahr einsparen. Bei einem Monatsbrutto von 4687€ sind sogar bis zu 445€ an Ersparnissen möglich. Wenn Sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen, sind Sie von der Zahlung eines Zusatzbeitrags für die gesetzliche Krankenkasse bzw. die gesetzliche Krankenversicherung befreit. Rentner, die eine gesetzliche Altersrente erhalten, müssen allerdings den Zusatzbeitrag in voller Höhe selbst übernehmen.
Ein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse / gesetzlichen Krankenversicherung ist einfacher als Sie denken. Jeder gesetzlich Krankenversicherte hat das Recht, von der zuständigen Kasse aufgenommen zu werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Dies gilt unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Auch laufende Behandlungen werden in der Regel von der neuen gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Das bedeutet: Wenn Sie beispielsweise zum 31. August Ihre alte Kasse gekündigt haben, können Sie zum 1. November in eine neue Kasse eintreten.
Sollten Sie bereits gewechselt haben, müssen Sie in der gesetzlichen Krankenkasse mindestens 18 Monate bleiben, bevor ein erneuter Wechsel möglich ist. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse jedoch einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, oder wenn Sie sich privat versichern möchten, gilt die zweimonatige Kündigungsfrist (Sonderkündigungsrecht). Falls Ihre gesetzliche Krankenkasse in einem Monat einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht, muss die Kündigung bis spätestens zum Ende des Monats bei der gesetzlichen Krankenversicherung eingehen. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch für Versicherte, die weniger als 18 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Ihre gesetzliche Krankenkasse wird Sie über Ihr Kündigungsrecht informieren.
Ihre bisherige Krankenkasse ist verpflichtet, Ihnen innerhalb von zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Diese Kündigungsbestätigung reichen Sie dann gemeinsam mit dem neuen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse ein. Danach müssen Sie nur noch Ihren Arbeitgeber informieren. Hierzu genügt es, die neue Mitgliederbescheinigung abzugeben. Der Arbeitgeber überweist die Beiträge direkt aus dem Bruttogehalt. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten zahlen einige Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil mit dem Lohn aus. In diesem Fall müssen Sie den gesamten Beitrag selbst an die gesetzliche Krankenkasse überweisen.
In Deutschland besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Krankenversicherung. Sie haben die Wahl zwischen einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder der Entscheidung für eine private Krankenversicherung (PKV). Sollten Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein, profitieren Sie von der kostenfreien Mitversicherung Ihrer Kinder, Ehegatten sowie Ihres Partners in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Versicherungspflicht besteht für alle Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, sowie für Auszubildende, die sich einer von ihnen wählbaren gesetzlichen Krankenkasse anschließen müssen. Darüber hinaus sind weitere Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls versicherungspflichtig.
Das Bruttoarbeitsgeld darf jedoch 57.600 € im Jahr oder 4.800 € monatlich nicht überschreiten. Die Berechnung des Bruttoeinkommens erfolgt unter Berücksichtigung beitragspflichtiger Einnahmen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, gesetzlichen Rentenzahlungen (einschließlich Witwen- und Waisenrenten), Sozialhilfe, Einkünfte aus Kapitalanlagen, Miet- und Pachteinnahmen, sowie Unterhaltszahlungen seitens geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten. Versorgungsbezüge fallen ebenfalls in diese Kategorie (Definition siehe § 229 SGB V).
Die Vielzahl an gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland kann schnell unübersichtlich werden. Welche die beste gesetzliche Krankenkasse ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie benötigen die Krankenkasse, die die Zusatzleistungen bietet, die für Sie am wichtigsten sind! Gerne unterstütze ich Sie bei der Suche nach der idealen gesetzlichen Krankenkasse, die genau Ihre Anforderungen erfüllt.
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Ich freue mich darauf, von Ihnen zu hören!
Krankenkassenvergleich - Krankenkassenbeitrag und Leistungen
Bleibe ich als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wenn ich beim Rentenantrag die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ausfülle, kann ich gleichzeitig beantragen, bei der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben, bei der ich versichert bin oder zu werden. Voraussetzung dafür ist, dass ich eine gesetzliche Rente beziehe und in der zweiten Hälfte meines Erwerbslebens mindestens 90 Prozent der Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen bin. Dies gilt, egal ob ich pflicht-, freiwillig oder familienversichert war. Bei 40 Berufsjahren bedeutet dies beispielsweise, 18 der vergangenen 20 Jahre. Auch Kindererziehungszeiten werden hierbei angerechnet. Zudem werden Müttern und Vätern seit dem 1. August 2017 drei Jahre pro Kind gutgeschrieben.
Wie hoch ist der Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Ruhestand?
Für die Krankenversicherung wird mir die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes direkt von der Bruttorente abgezogen. Dieser liegt momentan bei 14,6 %, sodass mir 7,3 % berechnet werden. Die andere Hälfte wird von der gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Zudem fällt ein Zusatzbeitrag an, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird, sowie der Beitrag für die Pflegeversicherung, der aktuell 2,55 %, bei Kinderlosen 2,8 % der Rente beträgt. Für Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und Betriebsrenten sind die Beiträge in voller Höhe fällig, wenn die Einkünfte 152,25 € übersteigen.
Was ist, wenn ich nicht pflichtversichert in der GKV sein kann?
Falls ich die Vorversicherungszeit nicht erreichen sollte, kann ich die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fortführen. In diesem Fall sind alle Einnahmen beitragspflichtig, dazu zählen auch Einkünfte aus privaten Renten, Zinsen und Mieten bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Als freiwillig versichert in der GKV muss ich den Beitrag selbst an die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auf Antrag erhalte ich jedoch einen Beitragszuschuss in Höhe von 7,3 % der gesetzlichen Rente vom Rentenversicherungsträger.
Bleibt mein Partner familienversichert in der GKV?
In bestimmten Fällen kann ich als Rentner beitragsfrei über meinen Ehepartner familienversichert bleiben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind und meine monatlichen Einkünfte unter 435 € (mit Minijob 450 €) liegen. Minijobs sind bis 450 € im Monat beitragsfrei. Verdiene ich regelmäßig mehr, werden auch daraus Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fällig, wie für alle Beschäftigten.
Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland.
Wenn ich in einem Mitgliedsland der EU lebe und dort keine zusätzliche Rente beziehe, bleibe ich in der KVdR pflichtversichert. Sollten ich jedoch außerhalb der EU leben oder Rente aus dem Ausland beziehen, empfehle ich, mich über die abweichenden Bedingungen bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu erkundigen. Gerne stehe ich Ihnen dabei auch zur Seite.
Hier geben wir Ihnen einen kleinen Überblick über die verschiedenen Zusatzleistungen und weiter Informationen. Was Sie auch noch beachten sollten ist, das die gesetzliche Krankenkasse die Zusatzleistungen kürzen oder sogar ganz streichen kann.
Wenn bestimmte Vorraussetzungen erfüllt werden bekommen Sie einen Bonus. Das kann sein zum Beispiel: wenn Sie Nichtraucher sind, Sport treiben oder einen Gesundheitscheck machen u.s.w. Wofür es einen Bonus gibt muss man dann bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse nachschauen. Meistens bekommen Sie ein Bonusheft wo Sie sich vom Arzt die Bestätigungen eintragen lassen und das Sie dann an Ihre Kasse schicken.
Beim Zahnersatz können Sie Implantate, Inlays oder Brücken vergünstigt bekommen. Sie müssen aber dafür in manchen Fällen zu einem Zahnarzt gehen der von der gesetzlichen Krankenkasse vorgegeben ist. Auch die professionelle Zahnreinigung kann von der GKV ganz oder teilweise übernommen werden. Denn die GKV erkennt nur Festzuschüsse an. Deren Höhe hängt vom jeweiligen Befund ab und orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten einer einfachen Versorgung. Bei einer höherwertigen Versorgung beteiligt sich die GKV nur mit dem Festzuschuss einer einfachen Versorgung oder garnicht. - Je hochwertiger die gewählte Versorgung, desto mehr Eigenbeteiligung. Aber was genau eine gesetzliche Krankenkasse alles leistet im Zahnbereich muss bei der jeweiligen GKV geprüft werden.
Wenn Sie regelmäßig zum Zahnarzt gehen zur Vorsorgeuntersuchung, können Sie somit den zuschuss der gesetzlichen Krankenkasse etwas erhöhen. So funktioniert es: bei jedem Zahnarztbesuch zur Vorsorgeuntersuchung lassen Sie sich ihr Bonusheft abstempeln. Wenn das Bonusheft regelmäßig geführt wurde, kann sich der Festzuschuss wie folgt erhöhen:
Es gilt hier immer zu beachten das nur für die Regelversorgung geleistet wird. Eine bestmögliche Behandlung oder ein hochwertiger Zahnersatz wird trotdem nicht übernommen.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenkasse gilt nur in Länder der EU bzw. in Länder mit Sozialversicherungsabkommen. Eventuell mit hohen Eigenbeteiligung, weil die Regelungen des Behandlungslandes angewendet werden. Ganz oder teilweise werden auch die Schutzimpfungen für bestimmte Länder übernommen. Die Rücktransportkosten sind auch nicht im Leistungsumfang. Eine kostenlose Auslandsreisekrankenversicherung bietetn die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr an.
Es werden auch Wahltarife angeboten wo Sie Beitragsrückerstattung oder spezielle Leistungen erhalten können. Diese haben aber meistens eine Mindestlaufzeit.
Homöopathische oder Osteopathische Behandlungen werden unterstützt. Die Therapie muss durch einen Arzt erfolgen. Andere Naturheilverfahren werden nur sehr selten gefördert und die Leistung begrenzt.
Manche gesetzliche Krankenkassen bieten auch Gesunheitskurse an. Yoga, Ernährungskurse oder Rückenkurse sind mit in den Leistungen erhältlich und natürlich auch kasseneigene Kurse sind meist kostenfrei. So fördern sie das gesundheitsbewusstsein und das Verhalten ihrer versicherten.
Eines steht doch auf jeden fall fest Kinder müssen betreut werden wenn Sie krank sind. Aber wenn beide Eltern arbeiten, kann es ein Problem sein. Einer von beiden Eltern bleibt dann zu Hause und kümmert sich um das Kind. Nach dem Gesetz sind Eltern von der Arbeit freigestellt so muss keiner seine Urlaubstage oder eventuell vorhandene Überstunden nehmen. Wenn Sie aber zu Hause sind wie sieht es finanziell aus? Zahlt Ihr Arbeitgeber in dieser Zeit weiter das Gehalt von Ihnen? Ansonsten bekommen gesetzlich Versicherte Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Kinderkrankengeld bekommen Sie wenn...
Das kranke Kind muss aber bei Ihnen im Haushalt leben und nicht älter als 12 Jahre sein. Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt entfällt die Altersgrenze. Was auch beachtet werden muss ist, dass nicht nur Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein müssen sondern auch das Kind. Ist das Kind in der privaten Krankenversicherung stehen Ihnen keine Leistungen zu, auch wenn Sie in der gesetzlichen Krankenkasse sind. Es darf auch niemand anderes im Haushalt zur Verfügung stehen. Zum Beispiel: Wenn Ihnen eine andere Person zur Verfügung stehen sollte die bei Ihnen im Haushalt lebt und sich um das erkrankte Kind kümmern könnte und gesundpflegen kann.
Arbeitslose haben den gleichen Anspruch an Kinderpflegetage wie Berufstätige. Geld gibt es weiterhin bei der Pflege Ihres Kindes. Sie müssen aber den Arbeitsamt vom Arzt eine Bestätigung vorlegen, dass Ihr Kind von Ihnen beaufsichtigt werden muss und Sie deswegen den Amt nicht zur Verfügung stehen
Was benötigen Sie für die Auszahlung
Sie benötigen 2 Dinge. Einmal ein Ärztliches Attest und einen Antrag. Vom Arzt bekommen Sie eine Bescheinigung das Sie nicht arbeiten gehen können da Sie sich um Ihr Kind kümmern müssen. Im Antrag teilen Sie mit ob Sie vom Arbeitgeber weiterhin Geld bekommen oder nicht und geben Ihre Bankdaten an. Beides schicken Sie Ihre Krankenkasse und den Arbeitgeber. Liegt beides der Krankenkasse vor, berechnet die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch und überweist Ihnen das Kinderkrankengeld auf Ihr Konto. Die höhe beträgt 90% Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgeld es dürfen aber 70% der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden.
Müssen Sie Ihr kind infolge eines Unfalls betreuen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung das Kinderkrankengeld. Aber nur wenn es in der Schule, Kindergarten, im Hort oder auf den Weg dorthin oder nach Hause sich ereignet hat.
Wenn Sie als Selbstständiger länger krank sind können Sie schnell vor einem existenzbedrohenden Problem stehen. Warum? Als Selbstständiger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld. Als Arbeitnehmer würden Sie die ersten 6 Wochen vom Arbeitgeber ersteinmal weiter Ihren Lohn bekommen. Da müssen Sie sich extra für absichern gegen diese finanziellen Risiken, die durch Krankheit entstehen können. Ob durch eine private Krankentagegeld-Versicherung oder ob Sie freiwillig in die gesetliche Krankenkasse Mitglied sind.
Gesetzliche Krankenversicherung
Regulärer Beitrag - In der GKV erhalten Sie wie ein Arbeitnehmer an dem 43 Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Alles was Sie tun müssen ist den aktuellen Beitragssatz zahlen + Zusatzbeitrag und eine Wahlerklärung abgeben. Wahltarif - Eine andere möglichkeit ist dass ein Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen wird und so Ihren Basisschutz ergänzen. Wann Sie das geld bekommen und in welcher höhe hängt davon ab, was Sie mit Ihrer GKV vereinbart haben. An jeden Wahltarif sind Sie drei Jahre gebunden
Private Krankentagegeldversicherung
Als Alternative zur GKV können Sie auch eine private Krankentagegeldversicherung nehmen. Welche Versicherung zu Ihnen passt hängt von Ihren Wünschen und Bedürfnissen ab. Ob eine Versicherung Sie aufnimmt hängt vom individuellen Gesundheitsrisiko, Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen ab.
Ja, seit 1. Januar 2009 muss jede Person krankenversichert sein. Dabei ist es egal, ob man eine gesetzliche oder eine private Krankenversicherung hat. Wer keine Versicherung hat, wird der Gesellschaft zugeordnet, bei der er zuletzt versichert war. Private Versicherungsgesellschaften dürfen deshalb niemanden mehr abweisen.